Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der Betroffene selbst kann sich an das Amtsgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, der Sozialdienst, andere Behörden, Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Richter. Er entscheidet allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Sachlage, unter Umständen auch gegen den Willen des Betroffenen.
Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen